Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V.“ – Kurzbezeichnung „BkT“ und wurde am 05.12.1998 in Köln gegründet.
Er hat seinen Sitz in Köln.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verband ist Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist der Zusammenschluss der Landesverbände für karnevalistischen Tanzsport, die die Regionalverbände des Bund Deutscher Karneval e.V. gegründet haben bzw. noch gründen.
Der Satzungszweck ist im Besonderen:
- den karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern;
- die Landesverbände zu beraten;
- besonders die Jugendarbeit zu fördern;
- als Kontaktstelle der Landesverbände zum Deutschen Tanzsportverband e.V. zu
dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist Selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche.
Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Ehrenmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, der Sportorganisationen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitglieder
- Der Verband setzt sich zusammen aus:
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Landesverbände.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des karnevalistischen Tanzsportes besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
- Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den
Vorstand.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des
Vorstandes eines solche Mitgliedes oder des Vorstandes des BkT durch die
Mitgliederversammlung ernannt. Bei der Abstimmung bedarf es einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- a) Austritt,
- b) Auschluss.
- Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.
Ausschlussgründe sind:
- a) grober Verstoß gegen die Satzung und bestehende Ordnungen,
- b) Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Verbandes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und bestehende Ordnungen anzuerkennen und die Ziele des Verbandes zu fördern.
- Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 7 Organe des Verbandes
- Die Organe des Verbandes sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 Abs. 1 genannten Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- a) als ordentliche Mitgliederversammlung
- b) als außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand aus dringenden Gründen oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Anzahl der Mitglieder, wobei der Antrag die Angabe des Zweckes und der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muss.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer kürzeren Frist von mindestens 2 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 b einberufen werden, wenn es der Zweck erfordert.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
- c) Entgegennahme des Berichtes des Sport- und Lehrwarts,
- d) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters,
- e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- f) Diskussion über die Berichte,
- g) Entlastung des Vorstandes,
- h) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre),
- i) Wahl von zwei Kassenprüfern (alle drei Jahre),
- j) notwendige Nachwahlen,
- k) Vorstellung des Finanzplans für das laufende Jahr,
- l) Satzungsänderungen,
- m) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
-
- a) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Der Poststempel zählt.
- b) Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen kann die
Mitgliederversammlung mit „Zwei-Drittel-Mehrheit“ der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung des BkT.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von Ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
§ 9 Vorstand
- Zum Vorstand gehören:
- a) der Vorsitzende
- b) zwei stellvertretende Vorsitzende
- c) der Schatzmeister
- d) der Sport- und Lehrwart
- e) der Protokollführer
- Einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden ist an das Amt des BDK Präsidenten oder
eines BDK-Präsidiumsmitglied gebunden.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch
- - den Vorsitzenden
- - die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Dies sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Verbandsintern wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Verhinderung Gebrauch machen.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen der
stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 2 Tagen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann hierzu Ausschüsse bilden, die von einem Mitglied des Vorstandes zu leiten sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
- Die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten des Vorstandes werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dieser einen
kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
Die Kassenführung sowie die Kassenprüfung werden in einer Finanzordnung geregelt.
§ 11 Protokollierung
Von jeder Mitgliederversammlung inklusive durchgeführten Wahlen, Sitzung des Vorstandes und von Ausschusssitzungen sind Protokolle zu fertigen, in welchen auch alle Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, im Vertretungsfall von den vertretenden Personen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied innerhalb von 6 Wochen nach dieser schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Alle Protokolle werden im Original beim Protokollführer archiviert.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Ordnungen
- Der BkT hat folgende Ordnungen,
- a) Geschäftsordnung für den Vorstand;
- b) Finanzordnung.
- Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
§ 14 Auflösung und Schlussbestimmung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagungsordnung enthalten sein.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Deutschen Tanzsportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 05.12.1998 in Köln erstellt, am 07.09.2002 in Dessau, am 07.09.2013 in Potsdam, am 09.04.2017 in Wetzlar und letztmalig am 25.03.2018 in Wetzlar geändert.
Wetzlar, 25.03.2018